FV 1920

Wiesenbach e.V.

Die Satzung des FV Wiesenbach.

 

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fußballverein 1920 Wiesenbach“ und hat seinen Sitz in 35236 Breidenbach - Wiesenbach. Das Geschäftsjahr beginnt am 16.Juni eines Kalenderjahres und endet am 15.Juni des folgenden Kalenderjahres.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 - Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere durch die Pflege der Ballspiele. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Hessen e.V.

§ 3 – Mitgliedschaft und Eintritt

Mitglieder des Vereins können einzelne Personen bzw. Personengemeinschaften werden ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben; über die Annahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 – Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Der Austritt ist spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluss hat zu erfolgen bei Verweigerung der Beitragszahlung nach erfolgter schriftlicher Aufforderung und Terminsetzung, durch ungebührliches Verhalten auf dem Sportplatz bzw. im öffentlichen Leben. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes, durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem FV Wiesenbach erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Falle eines Ausscheidens dürfen Vereinsnadeln bzw. Auszeichnungen des Vereins nicht mehr getragen werden.


§ 5 – Beiträge und sonstige Pflichten

Über die Höhe und die Fälligkeit der finanziellen Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der ordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossene Sportkleidung anzuschaffen. Der Vorstand kann von dieser Verpflichtung Befreiung erteilen. Die von den Mannschaften des FV 1920 Wiesenbach gewonnenen Preise wie Pokale etc. werden Eigentum des Vereins.

 

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.

 

§ 7 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem 1. Kassierer
dem Veranstaltungsleiter.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei Vor-standsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 8 - Mitgliederversammlung

Die nach Abschluss eines Geschäftsjahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen sowie die Wahl des Vorstandes.
Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang und Veröffentlichung im Gemeindeblatt. Zwischen der Veröffentlichung und der Einladung sowie dem Tag der Mitgliederversammlung, muss eine Frist von einer Woche liegen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schrift- oder Geschäftsführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 9 - Gemmeinützigkeit

1.) Der Fußballverein 1920 Wiesenbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschrift des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51 – 68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

 

§ 10 - Ehrungen

Die Verleihung der silbernen bzw. goldenen Vereinsehrennadel an verdiente Mitglieder erfolgt unter Berücksichtigung nachstehender Fristen und Voraussetzungen:

Die silberne Ehrennadel erhalten:

1.) Mitglieder bei 25-jähriger Vereinszugehörigkeit

2.) Mitglieder bei 20-jähriger Vereinszugehörigkeit davon jedoch 10 Jahre aktive Spielzeit für den FV 1920 Wiesenbach

3.) Mitglieder mit 15-jähriger aktiver Spielzeit für den FV 1920 Wiesenbach

4.) Mitglieder bei 15-jähriger Vereinszugehörigkeit davon jedoch 10 Jahre aktive Spielzeit und 10 Jahre Zugehörigkeit zum Vorstand.

5.) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den FV 1920 Wiesenbach erwerben, kann die silberne Ehrennadel früher verliehen werden. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung des Vorstandes und zwar mit ¾ Mehrheit. Die Abstimmung des Vorstandes muß geheim erfolgen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus den unter § 7 dieser Satzung genannten Personen. 

Die goldene Ehrennadel erhalten:

1.) Mitglieder mit 40-jähriger Vereinszugehörigkeit

2.) Mitglieder bei 35-jähriger Vereinszugehörigkeit, davon jedoch 20 Jahre aktive Spielzeit bzw. Vorstandsarbeit.

3.) Mitglieder mit 30-jähriger aktiver Spielzeit bzw. Vorstandsarbeit

4.) Mitglieder bei besonderen Verdiensten, hier gelten die gleichen Bedingungen wie bei Punkt 5 der silbernen Ehrennadel.

Passive Vereinszugehörigkeit zählt ab dem 18. Lebensjahr.
Aktive Vereinszugehörigkeit zählt ab Spiele in der I. und II. Mannschaft. Vorstandsarbeit wird wie aktive Spielzeit gewertet.

 

§ 11 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Breidenbach, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Wiesenbach zu verwenden hat.

 

§ 12 - Inkrafttreten

Diese von der Mitgliederversammlung des Fußballvereins 1920 Wiesenbach, am Freitag, dem 24. Juni 1983 beschlossenen Fassung der Satzung, tritt mit diesem Tag in Kraft.

 

Die letzte Änderung (§7-Vorstand) wurde auf der Mitlgiederversammlung am 6. Juli 2001 vorgenommen.


Wiesenbach, den 7. Juli 2001